New Yorker Übereinkommen 2026 — Vertragsstaaten, Vollstreckung & Verfahren
Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche — das New Yorker Übereinkommen — hat im Jahr 2026 172 Vertragsstaaten und deckt nahezu jede große Handelswirtschaft ab. Dieser Leitfaden erläutert, wie die grenzüberschreitende Vollstreckung in der Praxis funktioniert.
Kurzinfos
- Angenommen
- 10. Juni 1958, New York
- In Kraft getreten
- 7. Juni 1959
- Vertragsstaaten (2026)
- 172
- Verwahrer
- UN-Generalsekretär
- Amtlicher Titel
- Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
- Gegenstand
- Grenzüberschreitende Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvereinbarungen
Wie die grenzüberschreitende Vollstreckung tatsächlich funktioniert
Sobald ein Schiedsgericht in einem der 172 Vertragsstaaten einen Schiedsspruch erlassen hat, kann die obsiegende Partei diesen Schiedsspruch vor einem Gericht in jedem anderen Vertragsstaat vorlegen und beantragen, ihn als verbindlich anzuerkennen und wie ein innerstaatliches Urteil zu vollstrecken. Das Verfahren wird durch drei zentrale Artikel geregelt:
- Artikel III — das vollstreckende Gericht muss den Schiedsspruch als verbindlich anerkennen und nach seinen örtlichen Verfahrensregeln vollstrecken, ohne wesentlich strengere Voraussetzungen als bei innerstaatlichen Schiedssprüchen anzulegen.
- Artikel IV — die antragstellende Partei muss eine gehörig beglaubigte Urschrift (oder beglaubigte Kopie) des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung vorlegen, gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung.
- Artikel V — das Gericht darf die Anerkennung oder Vollstreckung nur aus den abschließend aufgeführten Gründen verweigern: Geschäftsunfähigkeit, ungültige Vereinbarung, fehlende ordnungsgemäße Mitteilung, Überschreitung des Streitgegenstands, unregelmäßige Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder unregelmäßiges Verfahren, noch nicht verbindlicher oder aufgehobener Schiedsspruch, fehlende Schiedsfähigkeit oder Verstoß gegen den ordre public.
Die vollstreckungsfreundliche Auslegung des Übereinkommens ist berühmt streng: Gerichte legen die Gründe des Artikels V eng aus, und die Ablehnungsquoten an den wichtigen Handelsstandorten bleiben im niedrigen einstelligen Prozentbereich.
UNCITRAL — aktueller Status & Liste der Unterzeichnerstaaten
Alle 172 Vertragsstaaten (2026)
Quelle: United Nations Treaty Collection, Status of Treaties — Kapitel XXII.1. Alphabetisch.
Wie die Akordans-Vollstreckung das New Yorker Übereinkommen nutzt
Die Akordans-Vollstreckungs-Stufe (199 €/Partei) erteilt einen einvernehmlichen Schiedsspruch. Da dieser Schiedsspruch aus einem Schiedsverfahren — und nicht aus einer Mediation — hervorgeht, fällt er klar in den Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens und kann in jedem der 172 Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden.
Bei rein innereuropäischen Streitigkeiten ist ein Mediations-Vergleich in der Regel schneller und günstiger — er wird nach Artikel 6 der EU-Mediationsrichtlinie vollstreckbar. Die Route über das New Yorker Übereinkommen spielt ihre Stärken aus, wenn eine oder beide Parteien außerhalb der EU sitzen.
Häufig gestellte Fragen
- Wie viele Vertragsstaaten hat das New Yorker Übereinkommen 2026?
- Im Jahr 2026 hat das New Yorker Übereinkommen 172 Vertragsstaaten und ist damit eines der am weitesten angenommenen Übereinkommen des internationalen Handelsrechts. Die vollständige Liste wird von der United Nations Treaty Collection (Kapitel XXII.1) geführt.
- Was ist das New Yorker Übereinkommen?
- Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche — allgemein „New Yorker Übereinkommen“ genannt — wurde am 10. Juni 1958 in New York angenommen. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, schriftliche Schiedsvereinbarungen anzuerkennen und in einem anderen Vertragsstaat ergangene Schiedssprüche zu vollstrecken, vorbehaltlich enger Ablehnungsgründe.
- Wie funktioniert die Vollstreckung nach Artikel III?
- Artikel III verpflichtet jeden Vertragsstaat, Schiedssprüche als verbindlich anzuerkennen und nach den Verfahrensregeln des Territoriums, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zu vollstrecken — vorbehaltlich der Voraussetzungen der Artikel IV und V. Das Verfahren darf nicht wesentlich strenger sein als das für innerstaatliche Schiedssprüche.
- Aus welchen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung verweigert werden?
- Artikel V enthält abschließende Ablehnungsgründe: Geschäftsunfähigkeit einer Partei, ungültige Schiedsvereinbarung, fehlende ordnungsgemäße Mitteilung, Überschreitung des Streitgegenstands, unregelmäßige Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder unregelmäßiges Verfahren, noch nicht verbindlicher oder aufgehobener Schiedsspruch, fehlende Schiedsfähigkeit nach dem Recht des Vollstreckungsstaats oder Verstoß gegen dessen ordre public.
- Welche Dokumente sind für die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs erforderlich?
- Artikel IV verlangt von der antragstellenden Partei (a) die gehörig beglaubigte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine beglaubigte Kopie und (b) die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder eine beglaubigte Kopie. Sind die Dokumente nicht in einer Amtssprache des Vollstreckungsstaats verfasst, ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
- Wie unterscheidet sich das New Yorker Übereinkommen vom Singapurer Übereinkommen?
- Das New Yorker Übereinkommen (1958) regelt die grenzüberschreitende Vollstreckung von Schiedssprüchen. Das Singapurer Übereinkommen über Mediation (2019) schafft einen entsprechenden Vollstreckungsrahmen für internationale Mediations-Vergleiche. Die beiden Instrumente ergänzen sich, statt sich zu überlappen.